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   AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13 (21)   

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AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13 (21) (https://dejure.org/2015,51008)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.08.2015 - 29 C 1224/13 (21) (https://dejure.org/2015,51008)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. August 2015 - 29 C 1224/13 (21) (https://dejure.org/2015,51008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Vorlage an den EuGH wegen Beschädigung eines Flugzeugs durch Vogelschlag

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reiserecht literarisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Und auch der Bundesgerichtshof hat noch in seiner Entscheidung vom 21. August 2012 (X ZR 138/11 - juris) ausgeführt, dass es die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichsverpflichtung führenden Umstände kennzeichnet, dass sie außergewöhnlich (englisch "extraordinary", französisch "extraordinaires") sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (Rz. 10) und dass für die Qualifikation der Umstände als außergewöhnlich weder ihre - möglicherweise vielfältigen - Ursachen noch ihre Herkunft aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens oder eines Dritten oder ihre generelle Unbeeinflussbarkeit entscheidend sind, sondern vielmehr der Umstand, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss (Rz. 14).
  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. September 2013 (X ZR 160/12 -, juris) entschieden, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 begründet.
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    In Anbetracht dessen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris) die Umstände im Zusammenhang mit einem technischen Problem jedoch nur dann als "außergewöhnlich" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EGV 261/2004 qualifiziert werden können, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das - wie die im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung aufgezählten - nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris), hat das erkennende Gericht Zweifel an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
  • KG, 30.04.2009 - 8 U 15/09

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt: Ausfall eines Flugzeugs wegen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Eine Beschädigung durch einen Vogelschlag ist ein beim Betrieb eines Flugzeugs nun aber ein durchaus vorkommender, geradezu typischer Umstand, denn Vögel nutzen den Luftraum naturgemäß ebenso wie Flugzeuge (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, 8 U 15/09 - juris).
  • AG Hannover, 06.12.2012 - 522 C 7701/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch /

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Bislang ist zumindest in Teilen der (europäischen) Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass nicht jegliche Wetterbedingungen zu einer Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 führen (vgl. AG Hannover, Urteil vom 06. Dezember 2012 - 522 C 7701/12 -, juris; BG Schwechat, Urteil vom 12.09.2011 - 1 C 326/12; Urteil vom 12.10.2012 - 4 C 580/11v-10; auch AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21)).
  • AG Frankfurt/Main, 15.05.2013 - 29 C 1954/11

    Fluggastrechte bei witterungsbedingter Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Bislang ist zumindest in Teilen der (europäischen) Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass nicht jegliche Wetterbedingungen zu einer Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 führen (vgl. AG Hannover, Urteil vom 06. Dezember 2012 - 522 C 7701/12 -, juris; BG Schwechat, Urteil vom 12.09.2011 - 1 C 326/12; Urteil vom 12.10.2012 - 4 C 580/11v-10; auch AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21)).
  • AG Hamburg, 27.01.2012 - 24a C 65/11

    Erhebliche Flugverspätung - Ausgleichsanspruch - Klageort

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Da damit schon die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 fehlen würde, käme es nicht mehr auf die zweite Voraussetzung an, namentlich die Frage, ob ein Defekt aufgrund eines Vogelschlags vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen ist oder nicht (ebenso AG Hamburg, Urteil vom 27.01.2012, 24a C 65/11 - juris), wobei auch dies nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, weil ein Zusammenstoß mit Vögeln im Einzelfall vermeidbar und deshalb auch von der Fluggesellschaft zu vertreten sein kann, etwa im Fall des Zusammenstoßes mit einem großen Vogelschwarm trotz möglichen Ausweichmanövers (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
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